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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 20 

Der Minister für Bauwesen sichert die Entwicklung typisierter Gesellschaftsbauten, insbesondere von Mehrzweckeinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung. Die Räte der Bezirke sichern die Herausgabe eines Katalogs von Wiederverwendungsprojekten für diese Einrichtungen.