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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 22 

Die Leiter der zentralen Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe gewährleisten, daß die Entscheidungen der örtlichen Räte zur Nutzung sowie zur Neuschaffung von Kapazitäten der Betriebe für die Schüler- und Kinderspeisung in die Pläne der Betriebe aufgenommen werden. Sie unterbreiten den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten für die Schüler- und Kinderspeisung.