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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 25 

(1) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, für die § 24 Abs. 1 nicht zutrifft, sind verantwortlich dafür, daß die materiellen und finanziellen Voraussetzungen, einschließlich der Arbeitskräfte, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bei der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung in den Plan eingeordnet werden. Sie haben die Sicherung und ständige Verbesserung der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung in ihre Leitungstätigkeit und in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.
(2) Die Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sichern die betriebliche Kontrolle der Qualität der Speisen unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte.