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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 5 

(1) Die Normative für den wertmäßigen Naturaleinsatz je Essenportion werden wie folgt erhöht:
-für Schüler der Klassen 1 bis 6von -,80 M auf 1,- M
-für Schüler der Klassen 7 bis 12 und für Lehrlingevon -,80 M auf 1,20 M
-für Kinder in Kindergärtenvon -,60 M auf -,80 M.
(2) Der Bezug von Waren für die Schüler- und Kinderspeisung hat zum Großhandelsabgabepreis (GAP) bzw. zum Industrieabgabepreis (IAP) zu erfolgen. Die Grundlage für die Kalkulation des wertmäßigen Naturaleinsatzes sind unbearbeitete Rohstoffe. Mehraufwendungen für vorgefertigte Rohstoffe sind den Zubereitungskosten zuzuordnen.