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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)
§ 7 Zwangsgeld

Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.