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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz - SchnellLG)
§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.