zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 21
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular