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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 36
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.
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