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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 52 

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
2.
in Spalte 2:
a)
der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
b)
bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
3.
in Spalte 3:
a)
bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
b)
der Verzicht auf das Eigentum;
c)
die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
d)
die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
e)
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
f)
die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.