Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 73h 

Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.