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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 8
Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.
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