- 1.
der Name des Schiffs;
- 2.
die Gattung und der Hauptbaustoff;
- 3.
der Heimathafen;
- 4.
der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
- 5.
die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;
- 6.
der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;
- 7.
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
- 8.
die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;
- 9.
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
- 10.
im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.