Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schiffsregisterordnung
§ 72 

Nach der Anmeldung der Fertigstellung des Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbauregister nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist.