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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 12 

Steht dem, dessen Schiff oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.