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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 65 

(1) Ist eine Schiffshypothek im Schiffsregister mit Unrecht gelöscht, so erlischt sie, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine kraft Gesetzes entstandene Schiffshypothek nicht in das Schiffsregister eingetragen worden ist.