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Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (Schriftzeichengesetz)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SchrZAbkG

Ausfertigungsdatum: 06.07.1981

Vollzitat:

"Schriftzeichengesetz vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 G v. 12.3.2004 I 390

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.7.1981 +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 1 Zustimmung zum Wiener Abkommen

(1) Dem in Wien am 12. Juni 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung einschließlich der Ausführungsordnung sowie dem Beitritt zum Protokoll vom 12. Juni 1973 zu diesem Abkommen wird zugestimmt. Das Abkommen sowie die Ausführungsordnung und das Protokoll zu dem Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
(2) Änderungen der Ausführungsordnung nach Artikel 29 Abs. 3 des Abkommens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 3 Schlußvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Jedoch tritt Artikel 2 an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.