(1) Die im Sinne des § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden des Bundes haben - hinsichtlich der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben unbeschadet der Vereinbarungen über deren Ausübung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes - jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Abschnitt D der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen. Im Rahmen der genannten Befugnisse können sie die erforderlichen Anordnungen treffen, um Gefahren und schädliche Umwelteinwirkungen zu verhüten und abzuwehren; sie können im Einklang mit den genannten Regelungen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Zeugnisse und Bescheinigungen, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in Abschnitt D der Anlage erforderlich sind, werden in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ausgestellt, erteilt, geändert, bestätigt, verlängert, anerkannt, zugelassen und angewendet, eingeschränkt, zurückgewiesen, für ungültig erklärt, eingezogen oder verwahrt.
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Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in Abschnitt D der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.