1 | Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden
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- b)
Rechte von Personen und Institutionen beachten - c)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten - d)
Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
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2 | Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | | | |
2.1 | Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a)
Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen - b)
Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen - c)
Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten
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2.2 | Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a)
Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen - b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen - c)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - d)
Daten sichern und pflegen - e)
Regelungen zum Datenschutz anwenden - f)
Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten - g)
Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
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2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a)
Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen - c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
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3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | | | |
3.1 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | - a)
Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten - b)
Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen - c)
interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen
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- d)
Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten - e)
Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
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3.2 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | - a)
über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren - b)
Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
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- c)
Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen - d)
Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen - e)
Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden - f)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten
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4 | Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen - b)
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten - c)
Sicherheitsbestimmungen anwenden - d)
Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren
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- e)
Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten - f)
Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten - g)
Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten - h)
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen - i)
Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen
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5 | Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen - b)
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen - c)
Methoden der Deeskalation anwenden - d)
ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache - e)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen - f)
Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen - g)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
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- h)
Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen - i)
Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
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6 | Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
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- b)
Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen - c)
Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
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