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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung (Schiedsstellenverordnung)
§ 4 Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.