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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher * (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
§ 4 Berichtspflichten

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.