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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher * (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 20. November 2026 in Kraft. § 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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