(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
- 3.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,
- 4.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- 5.
Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
- 6.
Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,
- 7.
Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
- 8.
Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
- 9.
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,
- 10.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie
- 11.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.