Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk (Schuhmachermeisterverordnung - SchuhmMstrV) § 1Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.