Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden *) (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV) § 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.