Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (Schuldverschreibungsverordnung - SchuV) § 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.