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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (Schuldverschreibungsverordnung - SchuV)
§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.