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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuVAbdrV)
§ 16 Einrichtung

(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn
1.
die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist,
2.
die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden,
3.
der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten nachweisen kann und
4.
der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist.
(3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.