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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen
§ 3 

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten.