(1) Die Zentralstelle nimmt für die Hauptzollämter die Aufgaben des zentralen Risikomanagements für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wahr. Die Zentralstelle arbeitet bei ihren Aufgaben des zentralen Risikomanagements mit den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen sowie mit den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind, zusammen. Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2) Ziel des zentralen Risikomanagements ist die systematische Ermittlung von Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Ein Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung liegt vor, wenn es nach objektiven Indikatoren wahrscheinlich ist, dass Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2 geleistet oder illegale Beschäftigung nach § 1 Absatz 3 ausgeübt wird (Risikoindikatoren). Als Risikoindikatoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung kommen insbesondere Auffälligkeiten und Anomalien im Zusammenhang mit der Beschäftigten- oder der Lohnstruktur, der Arbeitszeit, dem Umsatz oder dem Gewinn in Unternehmen oder der Art der Dienst- und Werkleistungen in Betracht. Von den Risikoindikatoren werden branchenabhängige Parameter als Werte abgeleitet, bei deren Über- oder Unterschreiten, abhängig vom Risikoindikator, ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gegeben ist (Risikoparameter).
(3) Zu den Aufgaben des zentralen Risikomanagements gehören insbesondere
- 1.
das Erheben von nach Absatz 4 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten bei den Hauptzollämtern sowie im gegenseitigen Einvernehmen bei den jeweils betroffenen in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind,
- 2.
die Analyse und Bewertung der erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten hinsichtlich der Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
- 3.
die Übermittlung der aus der Analyse und Bewertung gewonnenen Risikohinweise an die Hauptzollämter, die im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 bei der Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte zu berücksichtigen sind, und
- 4.
die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagementprozesses und seiner Ergebnisse.
(4) Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen nur dann für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements verarbeitet werden, wenn damit mögliche Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 identifiziert werden können. Die Zentralstelle darf personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 im Einzelfall verarbeiten.
(5) Für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach dieser Vorschrift kann die Zentralstelle ein operatives Informations- und Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten Grenzen einsetzen.