(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese
- a)
durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
- b)
im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder
- c)
durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten
festgestellt ist;
- 2.
Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
- a)
klinischen,
- b)
pathologisch-anatomischen oder
- c)
serologischen
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;
- 3.
Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch
- a)
virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis) oder
- b)
serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist;
- 4.
Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten lässt.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.