(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
- 1.
Sperma,
- 2.
Eizellen und Embryonen,
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
- 1.
von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die
- a)
nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
- b)
außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;
- 2.
von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden,
- a)
in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind, und
- b)
die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn
- 1.
das Sperma
- a)
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
- b)
von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,
und
- 2.
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.