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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest * (Schweinepest-Verordnung)
§ 5
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.
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