Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung) Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)
Stichprobenschlüssel
1
2
Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl der zu untersuchenden Schweine
weniger als 45
26*)
45 bis 100
38
101 bis 200
47
mehr als 200
60
*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.