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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz - DRK-SDDSG)
§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung

Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.