(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2) Ferner ist die Stiftung berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetzes festgestellten Bundeshaushaltsplans. Darüber hinaus sind im Rahmen der Verfügbarkeit Mittel aus dem in § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) genannten Vermögen vorrangig zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG) (BGBl. 1997 I S. 434) bleibt unberührt.
(4) Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.