Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur § 8Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.