(1) Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten sechs Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über
- 1.
den Namen, Vornamen sowie das Geburtsdatum der Teilnehmer,
- 2.
die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnummer des Lehrgangs einschließlich des Zeitraums, an dem der einzelne Teilnehmer teilgenommen hat sowie
- 3.
die Teilnahmebescheinigungs- oder Qualifikationsnachweisnummern der einzelnen Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung der Bescheinigung
aufzunehmen.
(3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen.