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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt * (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV)
§ 19 Zugelassene Tätigkeiten

Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.