Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt * (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV) § 32Anforderungen an Seefahrtzeiten
Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.