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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt * (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV)
§ 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise

(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Maschine TWB hat der Bewerber nachzuweisen
1.
eine
a)
Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen oder den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, oder
b)
Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder einem zugelassenen Lehrgang, die eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhalten, und
2.
die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes.
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines Technischen Offiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4. Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM hat der Bewerber nachzuweisen
1.
einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 oder
2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Technik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinenbereich auf Unterstützungsebene von mindestens zwei Wochen.