(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat
- 1.
seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,
- 2.
seine persönliche Eignung nach § 7,
- 3.
seine fachliche Eignung
- a)
im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder
- b)
im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,
- 4.
die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und
- 5.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um
- 1.
ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,
- 2.
einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
- 3.
einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und
- 4.
einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.
(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1
- 1.
im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und
- 2.
im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker
nachweisen.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.