Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Zuständigkeiten |
§ 4 | Muster für Bescheinigungen |
Abschnitt 2
Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
§ 5 | Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen |
§ 6 | Mindestalter |
§ 7 | Persönliche Eignung |
§ 8 | Befristungen |
§ 9 | Einschränkungen |
Abschnitt 3
Berufseingangsprüfungen,
berufsrechtliche Akkreditierung
und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1
Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
§ 10 | Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung |
§ 11 | Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen |
§ 12 | Qualitätssicherung |
§ 13 | (weggefallen) |
§ 14 | Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen |
Unterabschnitt 2
Zulassung von Lehrgängen
§ 15 | Anforderungen an Lehrgänge |
§ 16 | Zulassung von Lehrgängen |
§ 17 | Teilnehmerverzeichnis |
Unterabschnitt 3
Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
§ 18 | Seefahrtzeiten und Schiffe |
§ 19 | Zugelassene Tätigkeiten |
Abschnitt 4
Ausländische Zeugnisse und Nachweise
§ 20 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 21 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten |
§ 22 | Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise |
Abschnitt 5
Sonstige allgemeine Bestimmungen
§ 23 | Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen |
§ 24 | Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen |
§ 25 | Ausnahmegenehmigungen |
§ 26 | Mitführungspflicht |
§ 27 | Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch |
Teil 2
Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1
Nautischer Schiffsdienst
ausgenommen Fischereifahrzeuge
§ 28 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
§ 29 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise |
§ 30 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
§ 31 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise |
Abschnitt 2
Nautischer Schiffsdienst
auf Fischereifahrzeugen
§ 32 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
§ 33 | Befähigungszeugnisse |
§ 34 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
Abschnitt 3
Seefunkdienst
§ 35 | Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker |
§ 36 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker |
Teil 3
Befähigungen für den technischen Bereich
§ 37 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
Abschnitt 1
Technischer Schiffsdienst
§ 38 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise |
§ 39 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
§ 40 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise |
Abschnitt 2
Elektrotechnischer Schiffsdienst
§ 41 | Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis |
§ 42 | Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises |
Teil 4
Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
§ 43 | Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker |
Teil 5
Befähigungen im
Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
§ 44 | Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung) |
§ 45 | Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten |
§ 46 | Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen |
§ 47 | Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter) |
§ 48 | Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr) |
Teil 6
Zusätzliche Befähigungen für den
Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1
Befähigungen für den
Schiffsdienst auf Tankschiffen
§ 49 | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen |
§ 50 | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen |
Abschnitt 2
Befähigungen für den Schiffsdienst
auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
§ 50a | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen |
Abschnitt 3
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen,
die in Polargewässern verkehren
§ 50b | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren |
Abschnitt 4
Befähigungen für den
Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
§ 51 | Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen |
Teil 7
Aufrechterhaltung der Befähigung
§ 52 | Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen |
§ 53 | Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen |
§ 54 | Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen |
§ 55 | (weggefallen) |
Teil 8
Entzug, Ruhen und
Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 56 | Entzug von Befähigungszeugnissen |
§ 57 | Ruhen von Befähigungszeugnissen |
§ 58 | Vollzug |
§ 59 | Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen |
§ 60 | Vollzugshilfe |
§ 61 | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
Teil 9
Nachweis einer
beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
§ 62 | Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis) |
Teil 10
Datenschutz
§ 63 | Umgang mit personenbezogenen Daten |
Teil 11
Schlussbestimmungen
§ 64 | Übergangsbestimmungen |
§ 65 | Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie |
§ 66 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Abkürzungen |
Anlage 2 | Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht |
Anlage 3 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 |
Anlage 4 | Prüfungsordnung des Bundesamtes |
Anlage 5 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen |
Anlage 6 | Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung |
Anlage 6a | Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung |
Anlage 7 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten |