Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständigkeiten |
| § 4 | Muster für Bescheinigungen |
Abschnitt 2
Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
| § 5 | Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen |
| § 6 | Mindestalter |
| § 7 | Persönliche Eignung |
| § 8 | Befristungen |
| § 9 | Einschränkungen |
Abschnitt 3
Berufseingangsprüfungen,
berufsrechtliche Akkreditierung
und Qualitätssicherung
Unterabschnitt 1
Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
| § 10 | Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung |
| § 11 | Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen |
| § 12 | Qualitätssicherung |
| § 13 | (weggefallen) |
| § 14 | Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen |
Unterabschnitt 2
Zulassung von Lehrgängen
| § 15 | Anforderungen an Lehrgänge |
| § 16 | Zulassung von Lehrgängen |
| § 17 | Teilnehmerverzeichnis |
Unterabschnitt 3
Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
| § 18 | Seefahrtzeiten und Schiffe |
| § 19 | Zugelassene Tätigkeiten |
Abschnitt 4
Ausländische Zeugnisse und Nachweise
| § 20 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
| § 21 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten |
| § 22 | Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise |
Abschnitt 5
Sonstige allgemeine Bestimmungen
| § 23 | Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen |
| § 24 | Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen |
| § 25 | Ausnahmegenehmigungen |
| § 26 | Mitführungspflicht |
| § 27 | Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch |
Teil 2
Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1
Nautischer Schiffsdienst
ausgenommen Fischereifahrzeuge
| § 28 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
| § 29 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise |
| § 30 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
| § 31 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise |
Abschnitt 2
Nautischer Schiffsdienst
auf Fischereifahrzeugen
| § 32 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
| § 33 | Befähigungszeugnisse |
| § 34 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
Abschnitt 3
Seefunkdienst
| § 35 | Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker |
| § 36 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker |
Teil 3
Befähigungen für den technischen Bereich
| § 37 | Anforderungen an Seefahrtzeiten |
Abschnitt 1
Technischer Schiffsdienst
| § 38 | Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise |
| § 39 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse |
| § 40 | Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise |
Abschnitt 2
Elektrotechnischer Schiffsdienst
| § 41 | Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis |
| § 42 | Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises |
Teil 4
Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
| § 43 | Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker |
Teil 5
Befähigungen im
Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
| § 44 | Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung) |
| § 45 | Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten |
| § 46 | Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen |
| § 47 | Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter) |
| § 48 | Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr) |
Teil 6
Zusätzliche Befähigungen für den
Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Abschnitt 1
Befähigungen für den
Schiffsdienst auf Tankschiffen
| § 49 | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen |
| § 50 | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen |
Abschnitt 2
Befähigungen für den Schiffsdienst
auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
| § 50a | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen |
Abschnitt 3
Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen,
die in Polargewässern verkehren
| § 50b | Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren |
Abschnitt 4
Befähigungen für den
Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
| § 51 | Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen |
Teil 7
Aufrechterhaltung der Befähigung
| § 52 | Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen |
| § 53 | Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen |
| § 54 | Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen |
| § 55 | (weggefallen) |
Teil 8
Entzug, Ruhen und
Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
| § 56 | Entzug von Befähigungszeugnissen |
| § 57 | Ruhen von Befähigungszeugnissen |
| § 58 | Vollzug |
| § 59 | Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen |
| § 60 | Vollzugshilfe |
| § 61 | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
Teil 9
Nachweis einer
beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
| § 62 | Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis) |
Teil 10
Datenschutz
| § 63 | Umgang mit personenbezogenen Daten |
Teil 11
Schlussbestimmungen
| § 64 | Übergangsbestimmungen |
| § 65 | Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie |
| § 66 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 | Abkürzungen |
| Anlage 2 | Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht |
| Anlage 3 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 |
| Anlage 4 | Prüfungsordnung des Bundesamtes |
| Anlage 5 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen |
| Anlage 6 | Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung |
| Anlage 6a | Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung |
| Anlage 7 | Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten |