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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen 1 (Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung - SeeArbÜV)
§ 2 Personal

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) und die anerkannten Organisationen haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten eine ausreichende Zahl von Inspektoren vorzuhalten und sicherzustellen, dass diese über die erforderliche Ausbildung, Befähigung und Ausstattung verfügen.