(1) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Muster des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Fischereiarbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung, der von ihr verwendeten Überprüfungsberichte und der Erklärung nach § 3 im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger.
(2) Eine anerkannte Organisation darf eigene, von Absatz 1 abweichende Vordrucke für ihre Überprüfungsberichte verwenden, soweit folgende Mindestinhalte enthalten sind: 
- 1.
 Name der anerkannten Organisation und des Inspektors,
- 2.
 Name und IMO-Nummer des Schiffes,
- 3.
 Abschlussdatum und Ort der Überprüfung des Schiffes,
- 4.
 Umfang und Ergebnis der Überprüfung des Schiffes,
- 5.
 festgestellte Verstöße und Angabe, ob die Verstöße vor dem Auslaufen des Schiffes abgestellt worden sind,
- 6.
 bei Feststellung von Verstößen Fristen und ein Maßnahmenplan zur Abstellung der Verstöße,
- 7.
 die Angabe, ob die Anforderungen des § 131 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes auf dem Schiff bei einer erstmaligen Überprüfung, Zwischenüberprüfung oder einer Erneuerungsüberprüfung erfüllt sind.