zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
§ 32
Dienstleistungspflicht
Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular