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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
§ 32 Dienstleistungspflicht

Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.