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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
§ 60
Reisekosten
Der Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort und vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des Dienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder bestimmten Ort. Hinsichtlich des Umfangs der Reisekosten gilt § 31 entsprechend.
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