zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
§ 84
Vergütungsanspruch
Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular