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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
§ 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder

Die §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden, wenn die Berufsausbildung auf Schiffen durchgeführt wird, die eine Landesdienst- oder die Bundesdienstflagge führen und in der Seefahrt eingesetzt sind.