Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen:
- 1.
die Zuständigkeiten,
- 2.
die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen,
- 3.
die Form der Dokumentation,
- 4.
die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,
- 5.
die Art der Verwendung der Dokumente,
- 6.
die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie
- 7.
die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.