die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens, dass die Bewachungsteams an Bord von Seeschiffen personell ausreichend ausgestattet sind, wozu mindestens vier Wachpersonen erforderlich sind; der Einsatz einer höheren Anzahl von Wachpersonen ist von der Risikobewertung im Rahmen der Einsatzplanung abhängig; die Dokumentation der Kriterien für die Festlegung der notwendigen personellen Ausstattung einschließlich der Verteilung der Funktionen innerhalb des Bewachungsteams; die Sicherstellung der Besetzung folgender Funktionen in dem eingesetzten Bewachungsteam, wobei die Positionen b), c) und d) unter Wahrung der Mindestanzahl von vier Wachpersonen auch in Personalunion miteinander ausgeübt werden können:
- a)
Einsatzleiter,
- b)
stellvertretender Einsatzleiter,
- c)
Schützen und
- d)
ein geschulter Sanitätshelfer,