(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,
- 2.
entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,
- 4.
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz einholt,
- 5.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht,
- 6.
entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 10.
entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vornimmt,
- 12.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 13.
entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 15.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist,
- 16.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist,
- 17.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 18.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet,
- 19.
entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 20.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,
- 21.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 22.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 23.
entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.